Aktualisiert am: 28.08.2022
Jeder Arbeitgeber in jeder Branche hat unbedingt sicherzustellen, dass der Schutz vor Arbeitsunfällen und arbeitsbedingten Erkrankungen nicht dem Zufall überlassen wird. Der Arbeitsschutz im Unternehmen beschäftigt sich mit der Frage, wie Unfallquoten durch systematische Präventionsarbeit gesenkt und niedrig gehalten werden können.
Die Unterhaltung von Arbeitsschutzmaßnahmen ist in Deutschland im Arbeitsschutzgesetz gesetzlich vorgeschrieben. Alles zu den Hintergründen und der Umsetzung in der Praxis erfahren Sie in diesem Praxisleitfaden.
Definition: Was ist Arbeitsschutz?
Arbeitsschutz ist die systematische Planung und Umsetzung von Maßnahmen in Unternehmen, mit dem Ziel, eine gefahrenfreie Ausübung der beruflichen Tätigkeit und eine langfristige Erhaltung der Gesundheit der Mitarbeiter zu gewährleisten.
Ziele vom Arbeitsschutz
Durch die gesetzliche Pflicht des Arbeitgebers, die Sicherheit der Mitarbeiter am Arbeitsplatz zu gewährleisten, ist der Arbeitsschutz ein wichtiger Bestandteil des Risikomanagements im Unternehmen. Letztlich liegt es auch im unternehmerischen Interesse den Ausfall von Mitarbeitern infolge von Arbeitsunfällen weitestgehend zu vermeiden oder zu reduzieren.
Werden Vorschriften nicht eingehalten und entsprechende Maßnahmen unterlassen kann der Arbeitnehmer im Schadensfall nicht nur die Arbeitsleistung verweigern, sondern hat möglicherweise auch Schadensersatzansprüche in signifikanter Höhe.
Die zwei wesentlichen Ziele im Arbeitsschutz sind Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz.
1. Arbeitssicherheit
Um das Ziel der Arbeitssicherheit zu erreichen gilt es, das gesamte Gefahrenpotenzial am Arbeitsplatz möglichst umfassend zu durchleuchten und Maßnahmen zu ergreifen, um das Risiko des Eintritts eines Gefährdungsfalles zu minimieren.
Hauptsächlich geht es also darum, Arbeitsunfälle zu vermeiden.
2. Gesundheitsschutz
Der Gesundheitsschutz hat zum Ziel, die langfristigen Auswirkungen der beruflichen Tätigkeit auf die Gesundheit der Mitarbeiter zu verstehen und vorbeugende Maßnahmen zu ergreifen, um durch die Arbeit herbeigeführte Gesundheitsstörungen und Berufskrankheiten zu vermeiden.
Im Gesundheitsschutz geht es daher auch darum, Arbeitsabläufe für die Arbeitnehmer so einfach wie möglich zu gestalten und schädigende Belastungen, zum Beispiel durch eine ungünstige Körperhaltung oder psychische Belastungen, wie Über- oder Unterforderungen, zu vermeiden.
Einteilung des Arbeitsschutzes
Der Arbeitsschutz wird in folgende Bereiche gegliedert:
- Gliederung nach dem geschützten Personenkreis
- allgemein (für alle Arbeitnehmer gültig)
- spezifisch (für bestimmte Berufsgruppen)
- Nach dem zu schützenden Gegenstand
- Betriebs-/Gefahrenschutz: Prävention von Arbeitsunfällen
- Arbeitszeitschutz: Gesetzliche Verbote von Arbeit an Sonn- und Feiertagen sowie Vorschriften über die maximale Wochenarbeitszeit
- Arbeitsvertragsschutz: Schutz vor sozial unverträglichen Bedingungen im Arbeitsvertrag.
Akteure im Gesundheitsschutz: Wer macht was?
Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz sind Funktionen, die prinzipiell jede Person im Unternehmen angehen.
In der Regel werden Arbeitsschutzmaßnahmen in einem internen Arbeitsschutzausschuss diskutiert und beschlossen, indem je nach Unternehmensgröße Geschäftsführung, externe Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Betriebsrat, Betriebsarzt, Sicherheitsbeauftragte und möglicherweise auch Behindertenbeauftragte eingebunden sind.
1. Interne Akteure
- Unternehmer / Manager
- trägt die oberste Verantwortung für Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz im Unternehmen
- bestellt Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Betriebsärzte, Sicherheitsbeauftragte, Ersthelfer
- organisiert Arbeitsschutzausschuss und beauftragt Arbeitsschutzmaßnahmen
- führt Gefährdungsbeurteilungen durch oder beauftragt diese
- organisiert Mitarbeiterschulungen oder beauftragt diese
- Fachkräfte für Arbeitssicherheit
- stehen dem Unternehmer in allen sicherheitstechnischen Fragen und bei der
Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen beratend zur Seite - überprüfen Anlagen, Arbeitsmittel und Arbeitsverfahren
- identifizieren Unfallursachen
- schulen die Belegschaft, machen auf alle Unfall- und Gesundheitsgefahren aufmerksam und klären über sicheres Verhalten auf
- Betriebsärzte
- stehen dem Unternehmer in arbeitsmedizinischen beratend zur Seite
- untersuchen und beraten die Mitarbeiter
- führen Begutachtungen des Arbeitsplatzes durch und kontrollieren Einhaltung der Arbeits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen
- Betriebsrat
- überwacht die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften
- bestimmt im Arbeitsschutzausschuss über Regelungen und Maßnahme zur Prävention von Unfällen und Gesundheitsrisiken am Arbeitsplatz mit
- Sicherheitsbeauftragte
- stehen den Vorgesetzten und Kollegen in ihrer Abteilung beratend zur Seite
- kontrollieren die Nutzung von Schutzeinrichtungen und -ausrüstungen
- gehen mit gutem Beispiel voran und animieren Kollegen zu sicherem Verhalten
- Mitarbeiten
- leisten Vorschriften und Anweisungen Folge und legen sichere Verhaltensweisen an den Tag
- machen auf Mängel bei Sicherheitseinrichtungen aufmerksam oder beheben diese falls möglich
2. Externe Akteure
- Träger der gesetzlichen Unfallversicherung
- verantwortet den Ausgleich von Gesundheitsschäden, die Arbeitnehmern infolge ihrer beruflichen Tätigkeit entstanden sind (falls diese versichert waren)
- Bundesanstalt für Arbeitsschutz
- steht der der Politik beratend zur Seite
- unterstützt den Wissenstransfer in die betriebliche Praxis
- Gewerbeaufsicht
- überwacht als externe Instanz die Einhaltung von Schutzvorschriften in Unternehmen
- dazu zählt die Überwachung von Hygiene, Einhaltung des Arbeitszeitschutzes und der Schutz der Mütter, Jugendlichen und Kinder
- führt unangemeldete Kontrollen durch
- erlässt Verbote und Auflagen, beauftragt im Härtefall sogar die sofortige Umsetzung von Maßnahmen auf Kosten des Unternehmers und verhängt Zwangsgelder
Arbeitsschutz in Deutschland: Gesetzlicher Hintergrund
In Deutschland sind die Vorgaben zur Einleitung von Arbeitsschutzmaßnahmen im Arbeitsschutzgesetz geregelt.
Dementsprechend sind Unternehmer dazu verpflichtet, Arbeitsschutzmaßnahmen einzuleiten. Andernfalls drohen erhebliche Regressforderungen im Schadensfall.
1. Arbeitsschutzgesetz
Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) vom 7.8.1996 (BGBl. I 1246) regelt die arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen an Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Das ArbSchG schreibt vor, dass der Arbeitgeber alle erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen ergreift, die im Rahmen der Umstände dazu beitragen, die Sicherheit und die Gesundheit der Belegschaft am Arbeitsplatz zu gewährleisten.
Außerdem fällt dem Arbeitgeber die Kontrollfunktion dieser Maßnahmen zu, das heißt, er muss untersuchen, ob die Maßnahmen wirken oder neue Maßnahmen nötig sind, falls sich die Umstände ändern sollten.
Den Arbeitnehmern entstehen aus dem Gesetz nicht nur Rechte, sondern ebenfalls Pflichten.
Sie haben im Rahmen ihrer Möglichkeiten dafür zu sorgen, dass sie den Vorschriften und Weisungen des Arbeitgebers Folge leisten und ihre Arbeit mit entsprechender Sorgfalt verrichten.
2. Arbeitsschutzrichtlinien & Verordnungen
Neben dem Arbeitsschutzgesetz gibt es weitere Richtlinien und Verordnungen, die die Anforderungen für spezifische Branchen und Berufsgruppen regeln. Dazu zählen zum Beispiel:
- Betriebssicherheitsverordnung
- Lastenhandhabungsverordnung
- Bildschirmarbeitsverordnung
- Baustellenverordnung
- PSA-Benutzungsverordnung
- Gefahrstoffverordnung / Biostoffverordnung
- Verordnung zum Schutze der Mutter am Arbeitsplatz
- Verordnung über Arbeitsstätten
Gefährdungsbeurteilung im Arbeitsschutz
Das Arbeitsschutzgesetz macht keine spezifischen Vorgaben, wie die Richtlinien in der Praxis genau umzusetzen sind.
Es obliegt dem Arbeitgeber, die für seine Branche relevanten Gefährdungsbeurteilungen durchzuführen und dementsprechende Maßnahmen zu ergreifen. Umfang und Inhalt der Gefährdungsbeurteilung richtet sich nach den betrieblichen Anforderungen und Umständen. Somit gibt es bei der Umsetzung einen gewissen Spielraum.
Allgemeine Grundprinzipien
Die folgenden Prinzipien geben eine Orientierung:
Alle planbaren regelmäßigen und unregelmäßigen Arbeitsabläufe im Unternehmen sollten systematisch auf Gefahrenpotenzial untersucht werde, dazu zählen zum Beispiel auch Wartungsarbeiten und innerbetriebliche Umbaumaßnahmen
Gefahrenquellen können zum Beispiel sein:
- Arbeitsverfahren
- Arbeitsabläufe
- Arbeitszeiten
- unzureichende Qualifikation
- unzureichende Unterweisung der Beschäftigten
Für jede identifizierte Gefahr gilt es eine Maßnahme zur Beseitigung oder Entschärfung zu definieren.
Für jede ausgeübte Tätigkeit im Unternehmen muss eine separate Gefährdungsbeurteilung erstellt werden, außer die Tätigkeiten gleichen sich in Art, Umfang und Gestaltung des Arbeitsplatzes.
Spezifische Anforderungen
Aus dem Gesetz ergeben sich die folgenden Vorgaben für die Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen:
1. Dokumentationspflicht:
Der Prozess zur Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung muss in seiner Gesamtheit dokumentiert werden. Somit dient die Gefährdungsbeurteilung als Grundlage für die organisatorische Umsetzung, Kontrolle der Maßnahmen, Nachweispflicht gegenüber Aufsichtsbehörden und für zukünftige Revisionen.
2. Einbeziehen der Belegschaft
Die Beschäftigten sollten im gesamten Prozess bei der Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen einbezogen werden.
Sie kennen ihre Arbeitsabläufe am besten und können einschätzen, wer in ihrer Abteilung für die Funktion des Sicherheitsbeauftragten qualifiziert ist. Falls sich etwas im Arbeitsablauf der Mitarbeiter ändert, können diese außerdem auf daraus neu resultierendes Gefahrenpotenzial aufmerksam machen.
Wird der Arbeitgeber nicht tätig, ist es das Recht der Belegschaft, den Mangel an Arbeitssicherheitsmaßnahmen gegenüber dem Arbeitgeber anzuprangern.
Wer darf Gefährdungsbeurteilungen erstellen?
Laut §3 Abs. 3 Satz 3 der neuen Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) dürfen Gefährdungsbeurteilungen ausschließlich von fachkundigen Personen (i.S.d. §2(5)BetrSichV) durchgeführt werden.
Das bedeutet jedoch nicht, dass diese Aufgabe ausschließlich von Fachkräften für Arbeitssicherheit durchgeführt werden darf.
Denn laut Verordnung ist jene Person fachkundig, die über „die erforderlichen Kenntnisse“ verfügt, um die Aufgabe zu bewerkstelligen.
Im Arbeitsschutzausschuss tragen alle Beteiligten mit ihrem Fachwissen zur Gefährdungsbeurteilung bei, keine Einzelperson ist dazu alleine im Stande!
Lediglich die Person, die letztendlich die finale schriftliche Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung vornimmt, muss durch eine entsprechende Berufsausbildung, Berufserfahrung oder entsprechende berufliche Tätigkeit dazu qualifiziert sein.
In der Regel führt diese Tätigkeit daher eine Fachkraft für Arbeitssicherheit durch.
Wann ist eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen?
Eine Gefährdungsbeurteilung ist nicht bloß ein Dokument, dass einmal erstellt wird. In der Praxis soll es sich dabei um ein „lebendiges Dokument“ halten, was immer wieder unter die Lupe genommen wird, um neu hinzugekommene Gefahren zu dokumentieren.
Folgende Events sollte zum Anlass genommen werden, um die Gefährdungsbeurteilung zu aktualisieren:
- Arbeitsprozesse, -verfahren, -stätten oder -organisation verändern sich maßgeblich
- Neue Arbeitsstoffe, Maschinen, Geräte oder Einrichtungen werden eingesetzt
- Instandsetzungs- oder Wartungsarbeiten werden durchgeführt
- Rechtsvorschriften ändern sich
- Es gibt neue arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse
- Nach Stör- und Unfällen oder Beinaheunfällen, dem Auftreten von Berufskrankheiten und daraus resultierenden vermehrt auftretenden Fehlzeiten
Wie erstelle ich eine Gefährdungsbeurteilung?
Auch der Prozess zur Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung ist vom Gesetzgeber nicht eindeutig definiert. Für die Gestaltung des Ablaufs können Sie sich an folgender Struktur orientieren:
Gefährdungsbeurteilungen nach Anwendungsfall
Für jeden Arbeitsplatz und jeden Gefahrenbereich muss eine separate Beurteilung erstellt werden.
1. Büro und Verwaltung
Gefährdungsbeurteilung für Büro und Verwaltung beziehen sich vor allem auf Gefahren, die von allen Gegenständen im Arbeitsumfeld ausgehen können. Folgende Elemente sollten behandelt werden:
- Arbeitsmittel:
- Anordnung der Arbeitsmittel im Raum
- Anordnung der Arbeitsmittel am Arbeitsplatz
- Bildschirmarbeit
- Arbeitstisch, Arbeitsfläche & Büroarbeitsstühle
- Elektrische Arbeitsmittel & Anlagen
- Leitern & Tritte
- Räumliche Gestaltung der Arbeitsumgebung:
- Beleuchtung und Lichtverhältnisse
- Raumklima & Lärm
- Schränke & Regale
- Notfallversorgung & Erste Hilfe
- Brandschutz
2. Hygiene am Arbeitsplatz
Hygiene und Sauberkeit sollten nicht nur in der Nahrungsmittelindustrie oder im Gesundheitswesen sehr ernst genommen werden.
Für alle Unternehmensmitglieder ist es wichtig, sich selbst und andere vor der Ausbreitung von Infektionen zu bewahren. Die Gefährdungsbeurteilung bezieht sich dabei auf folgende Aspekte:
- Reinigungsmaßnahmen
- Desinfektion von Arbeitsumgebung (besonders Toiletten) und Arbeitsmitteln
- Vorgaben für die Handhygiene (Maßnahmen und Mittel), sowie Erstellung von Hygiene-, Reinigungs- und Desinfektionsplänen
- Vorgehen bei multiresistenten Erregern und anderen Infektionsgefährdungen
- Schutzausrüstung & Gerätesicherheit
- z.B. Schutz vor Nadelstichverletzungen
- Schutzanzüge je nach Bereich
- Umgang mit Gefahrgut
- z.B. infektiöses Material oder Abfallstoffe
- Verfahrenspläne für den Notfall
3. Schwangerschaft & Mutterschutz
Im Fall von Schwangerschaft geht es vor allem darum sicherzustellen, dass für die werdende Mutter im bestehenden Arbeitsumfeld und Arbeitsablauf keine Gefahrenquellen entstehen:
- Sind die bestehenden Belastungen seitens der Arbeitsbedingungen und der Arbeitszeiten auch während einer Schwangerschaft zumutbar?
- Wie müssen die Bedingungen verändert werden um eine Gefährdung auszuschließen?
- Kann ein Arbeitsplatzwechsel vorgenommen werden?
- Falls dies nicht möglich oder unzumutbar ist, muss die Arbeitnehmerin von der Arbeit freigestellt werden
4. Gefahrstoffe
Eine Sonderstellung nimmt die Beurteilung bei der Arbeit mit Gefahrstoffen in Anspruch. Hier gibt es klare Vorgaben, die in der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) geregelt sind.
Folgende Gefährdungen werden dabei betrachtet:
- Gefahr durch Einatmen
- Gefahr durch Hautkontakt
- Gefahr durch Brand und Explosion
5. Psychische Gefährdungsbeurteilung
Nach dem Arbeitsschutzgesetz ist seit 2013 auch die Gefahr durch psychische Belastungen am Arbeitsplatz explizit in einer Gefährdungsbeurteilung zu analysieren, so dass Arbeitsschutzgesetz.
Psychische Belastungen können für den Beschäftigten aus verschiedenen Umständen im Arbeitsalltag resultieren. Dazu zählen insbesondere:
- Arbeitsintensität
- Arbeitszeiten (Dauer, Lage, Verteilung)
- Möglichkeit, in der Freizeit oder in Pausen abzuschalten
- Umgebungsfaktoren (Lärm, Beleuchtung, Klima)
- Soziale Unterstützung
In der Gefährdungsbeurteilung von psychischen Belastungen sollten daher folgende Themen beurteilt werden:
- Für welche Tätigkeit ist die Beurteilung psychischer Gefahren relevant?
- Welche Art von psychischer Belastung besteht und wie gravierend ist diese?
- Wie kann die psychische Belastung reduziert, ein Ausgleich geschaffen oder die Belastungsfähigkeit („Coping“) der Mitarbeiter erhöht werden
Mehr zum Thema erfahren Sie auch in unserem Leitartikel zum Thema Stressmanagement.
Sehr interessant geschrieben!
Wir beschäftigen uns ebenfalls mit Arbeitssicherheit und unterstützen Unternehmen bei der Weiterbildung ihrer Mitarbeiter. Egal welches Thema, sei es Arbeiten auf hoch- und tiefgelegenen Arbeitsplätzen, in Küchen oder Verwaltungsbereichen überall ist Arbeitssicherheit ein wichtiger Begriff und sollte berücksichtigt werden.
Schaut gerne mal bei uns vorbei
Vielen Dank! Wir schauen sehr gerne mal vorbei!
Sehr detailliert, alle relevanten Infos und interessant zu lesen! Danke!
„Jeder Arbeitgeber in jeder Branche hat unbedingt sicherzustellen, dass der Schutz vor Arbeitsunfällen und arbeitsbedingten Erkrankungen nicht dem Zufall überlassen wird.“
Sehr schön formuliert. Doch leider ist es Realität, dass dieser „Zufall“ unterschätzt wird. „Ach, es wird schon nichts passieren“ „Es ist noch nie was passiert, also passt schon…“ In meinen Augen sind das sehr gefährlich Gedanken, die im Endeffekt auch sehr schwerwiegende Folgen mit sich führen können.
Wir sprechen hier nicht davon, dass man Scheren richtig übergibt oder vorsichtig mit dem Wasserkocher sein soll beim Kaffeekochen, nein. Es geht hier tatsächlich um Arbeitssicherheit in Situationen, die im schlimmsten Fall auch sehr tragisch enden können. Wird diese Tatsache unterschätzt, kann das leider sehr schlimm enden. Daher ist dieser Leitfaden mehr als wichtig und richtig! Dieser Leitfaden soll diejenigen aufwecken, die bis heute noch denken, dass Arbeitsschutz keine primäre Aufgabe ist. Für mich ist Arbeitsschutz Grundvoraussetzung jeglicher Arbeit.
Die Einhaltung von Sicherheitsmaßnahmen ist wirklich oftmals nicht sehr komplex oder sehr kostenintensiv. Es fängt schon bei den kleinen Sachen an. Um beispielsweise eine betriebliche Sicherheit zu gewährleisten, reicht oft schon das Anbringen von Bodenmarkierungen oder von Temposchwellen (sowas wie von brewes). Allein Temposchwellen sorgen dafür, dass Fahrzeuge in Industriehallen mit moderater Geschwindigkeit gefahren werden, sodass Unfälle somit schon reduziert werden können!
Das wichtige bei der ganzen Sache ist: es muss auch getan werden! Allein der Gedanke wird keine Unfälle vermeiden. Taten und Maßnahmen aber schon!
In diesem Sinne: allen eine sichere Woche!